Empfehlung zum Einsatz von RAS-Rückfahrassistenten durch die Unfallkasse

Empfehlung zum Einsatz von RAS-Rückfahrassistenten durch die Unfallkasse

Rückfahrassistenten zum Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Fahrzeugen

Das Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Fahrzeugen sollte vermieden werden, da es sowohl im öffentlichen Straßenverkehr als auch auf Betriebsgeländen eine erhöhte Gefahr darstellt. Ist das Rückwärtsfahren jedoch unvermeidbar, müssen wirksame Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ergriffen werden. Die Maßnahmen sollten nach dem TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich) umgesetzt werden, um die Sicherheit anderer Personen bestmöglich zu gewährleisten und die Gefahr von rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu minimieren.

Die Unfallkassen empfehlen den Einsatz von Rückfahrassistenzsystemen welche der Empfehlung der GS-VL 40 entsprechen (Typ RAS-V1 oder RAS-V2).

Rechtliches zu Rückfahrassistenten

Die DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 ‚Fahrzeuge‘ ist eine Unfallverhütungsvorschrift für alle gewerblich oder dienstlich genutzten Fahrzeuge. Gemäß $ 46 Abs. 1 DGUV ist zu beachten, dass Fahrzeugführer nur dann rückwärtsfahren dürfen, wenn sie sicherstellen können, dass keine Personen gefährdet werden.

Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, müssen sich die Fahrzeugführer von einem Einweiser einweisen lassen. Ein Einweiser ist eine Person, die dem Fahrzeugführer bei eingeschränkter Sicht Zeichen gibt, um zu verhindern, dass Personen durch Fahrmanöver gefährdet werden.

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor der Verwendung von Fahrzeugen als Arbeitsmittel die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Unfallkassen Berlin und Hessen haben die DGUV Vorschrift 44 „Müllbeseitigung“ im Jahr 2018 zurückgezogen und verweisen ausschließlich auf die DGUV Regel 114-601 „Abfallsammlung“. Hierbei sind auch Gefährdungen durch das Rückwärtsfahren und Rangieren von Fahrzeugen zu berücksichtigen.

Bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr muss § 9 Abs. 5 StVO beachtet werden, neben den Arbeitsschutzvorschriften. Demnach muss der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren dafür sorgen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Falls erforderlich, sollte man sich einweisen lassen.

Der Fahrer muss sicherstellen, dass der Bereich hinter seinem Fahrzeug frei von Hindernissen ist, bevor er rückwärtsfährt. Es ist auch wichtig, dass er den Bereich überprüft, den er nicht durch den Rückspiegel oder durch Zurücksehen überblicken kann. Wenn dies nicht möglich ist, sollte der Fahrer sich von einer anderen Person einweisen lassen.

Rückfahrassistenten in bestimmten Fällen

Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von geeigneten Rückfahrassistenten (RAS) ist in bestimmten Fällen ist das einweisen lassen entbehrlich.
Im konkreten Fall tragen der Fahrzeugführer und der Unternehmer die Verantwortung.

Es ist wichtig, sicherzustellen, dass die Systeme stets auf dem neuesten Stand der Technik sind.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer wirksame Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Fahrzeugführer die übertragene Fahraufgabe gemäß Arbeitsschutz und Verkehrsrecht zuverlässig erfüllen können.

Da beim Rückwärtsfahren Einweisende gefährdet werden können, sollten wirksame technische Maßnahmen wie Rückfahrassistenten (RAS) bevorzugt eingesetzt werden, um die Notwendigkeit des Einweisens so weit wie möglich zu reduzieren. Nach Auffassung des Fachbereichs Verkehr und Landschaft erfüllen Fahrzeuge die Anforderungen der Arbeitsschutzvorschriften für das Rückwärtsfahren, wenn ein Rückfahrassistenzsystem (RAS) verwendet wird, dass den ‚Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung von Rückfahrassistenzsystemen für Nutzfahrzeuge‘ (GS-VL 40) entspricht (Typ RAS-V1 oder RAS-V2).

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Der Unternehmer ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen in der Rangfolge TOP (technisch, organisatorisch, personenbezogen) zu treffen, wenn das Rückwärtsfahren nicht vermieden werden kann.
  • Dies gilt insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Touren, wie beispielsweise die Abfallsammlung oder die Zustellung von Sendungen.
  • Wenn zertifizierte RAS eine uneingeschränkte Überwachung des Fahrwegs gewährleisten, erfüllen Fahrzeugführer die gestellten Anforderungen.

Fahraufgaben, bei denen mit dem Aufenthalt oder unvorhergesehenem Zutritt von Personen in den Fahrbereich gerechnet werden muss, bergen ein besonderes Gefährdungspotential. Der Unternehmer muss hierbei die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen fachkundig überprüfen. Geeignete Rückfahrassistenzsysteme (RAS) tragen auch maßgeblich zur Minderung der psychischen Belastung beim Rückwärtsfahren bei.

Abfallsammelfahrzeuge Hinweis

Nach Ansicht des Sachgebiets Abfallwirtschaft des Fachbereichs Verkehr und Landschaft der DGUV erhöht die Verwendung von nach GS-VL 40 geprüften RAS die Sicherheit für die Beschäftigten bei unvermeidbaren Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen.

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Funktionalität des RAS die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 43 bzw. 44 ‚Müllbeseitigung‘ gegeben sind.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass ein genereller Verzicht auf Einweiser nicht daraus abgeleitet werden kann.